[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lwausbsteignv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lwausbsteignv","Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die\nBerufsausbildung zum Landwirt\u002Fzur Landwirtin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1995-01-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flwausbsteignv\u002Fxml.zip",1251355,"§ 3","3","Ausnahmeregelungen",null,"Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.","LWAUSBSTEIGNV - § 3 Ausnahmeregelungen\n\nEine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Mindestanforderung an die Größe","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand","1",[31],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","4",[],false]