[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lwlogausbv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lwlogausbv","Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den\nAusbildungsberufen Fachlagerist\u002FFachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flwlogausbv\u002Fxml.zip",1251421,"§ 9","9","Zwischenprüfung","Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist\u002FFachlageristin","(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll: 1.Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,2.Einlagern von Gütern nach Güterarten.\nDabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.","LWLOGAUSBV - Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist\u002FFachlageristin - § 9 Zwischenprüfung\n\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll: 1.Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,2.Einlagern von Gütern nach Güterarten.\nDabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Ausbildungsrahmenplan","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Ausbildungsberufsbild","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Fortsetzung der Berufsausbildung","6",[36,40,43],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Abschlussprüfung","10",{"norm_key":41,"title":29,"slug":42},"§ 11","11",{"norm_key":44,"title":25,"slug":45},"§ 12","12",[],false]