[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lwvfg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lwvfg","Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flwvfg\u002Fxml.zip",9759759,"§ 50","50",null,"Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen","Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt werden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht unter § 1 fällt, mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Gerichte zuständig sind, treten an die Stelle dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzten Gerichte; ist bestimmt, daß an Stelle der landwirtschaftlichen Beisitzer andere Beisitzer mitwirken, so behält es dabei sein Bewenden. Soweit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften für das Verfahren Bestimmungen gelten, die durch § 60 außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.","LWVFG - Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen - § 50\n\nSoweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt werden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht unter § 1 fällt, mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Gerichte zuständig sind, treten an die Stelle dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzten Gerichte; ist bestimmt, daß an Stelle der landwirtschaftlichen Beisitzer andere Beisitzer mitwirken, so behält es dabei sein Bewenden. Soweit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften für das Verfahren Bestimmungen gelten, die durch § 60 außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 48","48",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 45","45",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 44","44",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 51","51",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 60","60",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 61","61",[],false]