[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-m_g_2021-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"m_g_2021","Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fm_g_2021\u002Fxml.zip",1251514,"§ 16","16","Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)","Koordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit","(1) Die Marktüberwachungsbehörden stellen für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde, folgende Informationen im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung: 1.Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020,\n2.Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,\n3.von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen,\n4.leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden und\n5.jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß geltendem Schutzklauselverfahren erhobenen Einwand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.\nDie in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden sind. Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.\n(1a) Meldungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 und Ersuchen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 erfolgen mithilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zusätzliche Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eingeben.\n(3) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und der nationalen Administration für das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterhält Verbindungen zu den entsprechenden Arbeitsgruppen der Kommission, zu allen nationalen Behörden, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nutzen, und zu den Ministerien, die für diejenigen Behörden zuständig sind, die das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung stellen.","M_G_2021 - Koordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit - § 16 Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)\n\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden stellen für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde, folgende Informationen im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung: 1.Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020,\n2.Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,\n3.von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen,\n4.leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden und\n5.jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß geltendem Schutzklauselverfahren erhobenen Einwand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.\nDie in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden sind. Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.\n(1a) Meldungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 und Ersuchen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 erfolgen mithilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zusätzliche Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 im Informations- und Kommunikationssystem ICSMS eingeben.\n(3) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und der nationalen Administration für das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr. 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