[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-m_hgetreiwitechausbv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"m_hgetreiwitechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fm_hgetreiwitechausbv\u002Fxml.zip",1251538,"§ 16","16","Inhalt von Teil 2","Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager","(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","M_HGETREIWITECHAUSBV - Abschluss- oder Gesellenprüfung - Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager - § 16 Inhalt von Teil 2\n\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Prüfungsbereiche von Teil 2","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln","19",[],false]