[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-m_nzg_2002-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"m_nzg_2002","Münzgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fm_nzg_2002\u002Fxml.zip",1252440,"§ 6","6","Münzprägung",null,"(1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.\n(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesen.","M_NZG_2002 - § 6 Münzprägung\n\n(1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.\n(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den Münzstätten vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Gestaltung der deutschen Euro-Münzen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Annahme- und Umtauschpflicht","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Inverkehrbringen von Münzen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7a","Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210\u002F2010","7a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Einziehung von Münzen","8",[],false]