[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ma_schuhmausbv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ma_schuhmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-05-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fma_schuhmausbv\u002Fxml.zip",1252471,"§ 22","22","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten: 1.Reparieren von Konfektions- und Maßschuhen\tmit 15 Prozent,\n2.Schuhreparatur\tmit 10 Prozent,\n3.Herstellen von Schäften\tmit 45 Prozent,\n4.Schuhtechnik\tmit 20 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","MA_SCHUHMAUSBV - Gesellenprüfung - Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schaftbau - § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schaftbau wie folgt zu gewichten: 1.Reparieren von Konfektions- und Maßschuhen\tmit 15 Prozent,\n2.Schuhreparatur\tmit 10 Prozent,\n3.Herstellen von Schäften\tmit 45 Prozent,\n4.Schuhtechnik\tmit 20 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Prüfungsbereich Schuhtechnik","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Prüfungsbereich Herstellen von Schäften","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Anrechnung von Ausbildungszeiten","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","25",[],false]