[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ma_schuhmausbv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ma_schuhmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-05-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fma_schuhmausbv\u002Fxml.zip",1252458,"§ 9","9","Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen","Teil 1 der Gesellenprüfung","(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,\n2.Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,\n3.Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,\n4.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,\n5.Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,\n6.Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,\n7.Näharbeiten am Schaft auszuführen,\n8.Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,\n9.Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und\n10.Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und\n2.Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.","MA_SCHUHMAUSBV - Gesellenprüfung - Teil 1 der Gesellenprüfung - § 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen\n\n(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,\n2.Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,\n3.Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,\n4.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,\n5.Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,\n6.Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,\n7.Näharbeiten am Schaft auszuführen,\n8.Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,\n9.Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und\n10.Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und\n2.Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Prüfungsbereiche von Teil 1","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Inhalt von Teil 1","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Prüfungsbereich Schuhreparatur","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Inhalt von Teil 2","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Prüfungsbereiche von Teil 2","12",[],false]