[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ma_stg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ma_stg","Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fma_stg\u002Fxml.zip",1252488,"§ 10","10","Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen","Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG)","(1) Bei der Gewährung von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen bestimmt sich die Leistungsschwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den Finanzkraftausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft ist. Die Finanzkraft eines Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn sie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen Finanzkraft liegt.\n(2) Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszuschließen. § 8 Satz 4 gilt entsprechend.","MA_STG - Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG) - § 10 Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen\n\n(1) Bei der Gewährung von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen bestimmt sich die Leistungsschwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den Finanzkraftausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft ist. Die Finanzkraft eines Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn sie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen Finanzkraft liegt.\n(2) Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ist auszuschließen. § 8 Satz 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Funktion der Bundesergänzungszuweisungen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Ausgleichshöhe","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Vergleichbarkeit der Finanzkraft, Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs, Einwohnergewichtung und Förderabgabe","7",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen","12",[],false]