[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ma_stg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ma_stg","Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fma_stg\u002Fxml.zip",1252484,"§ 6","6","Finanzkraft","Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)","(1) Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichserheblichen Einnahmen. Grundsätzlich sind alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen. Nicht ausgleichserheblich sind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist, die in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich anfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden und Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht.\n(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 7 Absatz 4 und 5 in voller Höhe zu berücksichtigen.","MA_STG - Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG) - § 6 Finanzkraft\n\n(1) Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichserheblichen Einnahmen. Grundsätzlich sind alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen. Nicht ausgleichserheblich sind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist, die in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich anfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden und Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht.\n(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 7 Absatz 4 und 5 in voller Höhe zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Grundsätze für die horizontale Umsatzsteuerverteilung","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Vertikale Umsatzsteuerverteilung","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Sicherung des Eigenbehalts","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Vergleichbarkeit der Finanzkraft, Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs, Einwohnergewichtung und Förderabgabe","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Ausgleichshöhe","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Funktion der Bundesergänzungszuweisungen","9",[],false]