[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-madg_2026-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"madg_2026","Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmadg_2026\u002Fxml.zip",4038242,"§ 12","12","Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung","Nachrichtendienstliche Mittel","(1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen 1.zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und\n2.für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung.\n(2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1.durchgehend länger als sieben Tage,\n2.an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder\n3.in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.\n(3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1.durchgehend länger als 30 Tage,\n2.an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder\n3.in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.","MADG_2026 - Befugnisse und Schranken - Besondere Befugnisse - Nachrichtendienstliche Mittel - § 12 Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung\n\n(1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen 1.zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und\n2.für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung.\n(2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1.durchgehend länger als sieben Tage,\n2.an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder\n3.in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.\n(3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1.durchgehend länger als 30 Tage,\n2.an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder\n3.in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 11","Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung","11",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 10","Überwachung des gesprochenen Wortes","10",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 9","Observation","9",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 13","Einsatz von Vertrauenspersonen","13",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 14","Einsatz von verdeckten Bediensteten","14",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 15","Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet","15",[],false]