[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-madg_2026-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"madg_2026","Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmadg_2026\u002Fxml.zip",4038247,"§ 16","16","Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung","Nachrichtendienstliche Mittel","(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat.\n(2) Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten Daten erheben. Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden. Die erhobenen Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden.","MADG_2026 - Befugnisse und Schranken - Besondere Befugnisse - Nachrichtendienstliche Mittel - § 16 Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung\n\n(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat.\n(2) Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten Daten erheben. Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden. Die erhobenen Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 15","Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet","15",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 14","Einsatz von verdeckten Bediensteten","14",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 13","Einsatz von Vertrauenspersonen","13",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 17","Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte","17",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 18","Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs","18",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 19","Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten","19",[],false]