[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-madg_2026-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"madg_2026","Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmadg_2026\u002Fxml.zip",4038264,"§ 33","33","Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung","Übermittlungen","(1) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.\n(2) Eine besonders schwere Straftat nach Absatz 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.\n(3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Militärische Abschirmdienst durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.","MADG_2026 - Übermittlungen - § 33 Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung\n\n(1) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.\n(2) Eine besonders schwere Straftat nach Absatz 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.\n(3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Militärische Abschirmdienst durch eine Maßnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 31","Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr","31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 30","Übermittlungsverbote","30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen","36",[],false]