[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-maispflschmv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"maispflschmv","Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-02-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmaispflschmv\u002Fxml.zip",1252602,"§ 1","1","Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens",null,"(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.","MAISPFLSCHMV - § 1 Vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens\n\n(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Beschränktes Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verbot und Beschränkung der Aussaat","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ausnahmen","4",[],false]