[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-malerlackausbv_2021-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"malerlackausbv_2021","Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmalerlackausbv_2021\u002Fxml.zip",1252628,"§ 10","10","Inhalte des Teiles 2","Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung","(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","MALERLACKAUSBV_2021 - Gesellenprüfung - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung - § 10 Inhalte des Teiles 2\n\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Prüfungsbereich des Teiles 1","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Inhalt des Teiles 1","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Prüfungsbereiche des Teiles 2","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen","13",[],false]