[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-malerlackausbv_2021-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"malerlackausbv_2021","Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmalerlackausbv_2021\u002Fxml.zip",1252634,"§ 16","16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:1.Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen\tmit 30 Prozent,\n2.Ausführen eines Kundenauftrags\tmit 40 Prozent,\n3.Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen\tmit 10 Prozent,\n4.Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen\tmit 10 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.","MALERLACKAUSBV_2021 - Gesellenprüfung - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung - § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:1.Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen\tmit 30 Prozent,\n2.Ausführen eines Kundenauftrags\tmit 40 Prozent,\n3.Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen\tmit 10 Prozent,\n4.Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen\tmit 10 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Mündliche Ergänzungsprüfung","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Inhalt des Teiles 2","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Prüfungsbereiche des Teiles 2","19",[],false]