[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-malerlackausbv_2021-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"malerlackausbv_2021","Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmalerlackausbv_2021\u002Fxml.zip",1252648,"§ 30","30","Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten","Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege","(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,\n2.die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,\n3.vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,\n4.Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,\n5.Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,\n6.die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und\n7.Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.","MALERLACKAUSBV_2021 - Gesellenprüfung - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege - § 30 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten\n\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,\n2.die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,\n3.vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,\n4.Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,\n5.Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,\n6.die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und\n7.Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Prüfungsbereiche des Teiles 2","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Mündliche Ergänzungsprüfung","33",[],false]