[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-markeng-110":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"markeng","Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmarkeng\u002Fxml.zip",1252873,"§ 110","110","Vermerk in den Akten, Eintragung im Register","Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen","(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.\n(2) Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, sind in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.","MARKENG - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen - § 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register\n\n(1) Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.\n(2) Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, sind in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 6","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 109","Gebühren","109",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 108","Antrag auf internationale Registrierung","108",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 107","Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen","107",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 111","Nachträgliche Schutzerstreckung","111",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 112","Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung","112",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 113","Prüfung auf absolute Schutzhindernisse","113",[],false]