[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-markeng-148":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"markeng","Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmarkeng\u002Fxml.zip",1252917,"§ 148","148","Zuständigkeiten, Rechtsmittel","Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr","(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden.\n(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.\n(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.","MARKENG - Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr - § 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel\n\n(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden.\n(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.\n(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 9","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 147","Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme","147",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 146","Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten","146",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 145a","Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren","145a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 149","Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme","149",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 150","Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608\u002F2013","150",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 151","Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben","151",[],false]