[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-markeng-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":110},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"markeng","Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmarkeng\u002Fxml.zip",1252757,"§ 15","15","Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch","Schutzinhalt, Rechtsverletzungen","(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.\n(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.\n(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.\n(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.\n(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.","MARKENG - Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz - Schutzinhalt, Rechtsverletzungen - § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\n\n(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.\n(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.\n(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.\n(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.\n(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14a","Waren unter zollamtlicher Überwachung","14a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Sonstige ältere Rechte","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Vernichtungs- und Rückrufansprüche","18",[50,57,63,69,76,82,88,94,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 04.12.2025 – I ZR 219\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:041225UIZR219.24.0","Moneypenny\n1. Dem Namen (oder der sonstigen Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann als Werkteil grundsätzlich Werktitelschutz zukommen.\n2. Dem Namen einer fiktiven Figur kann nur dann Titelschutz zukommen, wenn es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Die dafür notwendige (eigenständige) Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk.\n3. Die für die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur als kennzeichenrechtliches Werk(teil) erforderliche Selbständigkeit muss sich aus ihrer Verwendung in dem Grundwerk ergeben. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.\n4. Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland. Voraussetzung für die Entstehung ist eine kennzeichenmäßige Benutzung; die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152\u002F96, GRUR 2000, 70 [juris Rn. 35] = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47\u002F07, GRUR 2010, 156 [juris Rn. 15] = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183\u002F07, GRUR 2010, 642 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 764 - WM-Marken).","2025-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300182025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 07.05.2025 – I ZR 143\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:070525UIZR143.24.0","Nie wieder keine Ahnung\n1. Werktitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält und dadurch über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102\u002F10, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 23] = WRP 2012, 1526 - Stimmt's?; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171\u002F00, GRUR 2003, 440 [juris Rn. 27] = WRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr).\n2. Ausnahmsweise kommt bei einer Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr ein weitergehender Schutz des Werktitels gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Betracht. Voraussetzung für diesen erweiterten Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1992 - I ZR 254\u002F90, BGHZ 120, 228 [juris Rn. 24] - Guldenburg; Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50\u002F97, GRUR 2000, 504 [juris Rn. 30] = WRP 2000, 533 - FACTS). Bei der Beurteilung der dafür erforderlichen hinreichenden Bekanntheit des Titels sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.\n3. Neben der hinreichenden Bekanntheit ist für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn regelmäßig ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84\u002F96, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 25] = WRP 1999, 519 - Max).\n4. Bei dem Erfordernis einer hinreichenden Bekanntheit einerseits und eines gewissen sachlichen Zusammenhangs zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk andererseits handelt es sich um kumulative Voraussetzungen für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 23 und 24 bis 29] - Max).","2025-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE713292025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 10.01.2024 – I ZR 95\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:100124UIZR95.22.0","Peek & Cloppenburg V\n1. Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet stationäre Warenhäuser betreiben, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung für seinen Onlineshop in sozialen Netzwerken, die auch seinen stationären Warenhäusern zugutekommt, muss es zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehlzuordnungen des beworbenen Warenangebots hinreichend darüber aufklären, welchem der beiden Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist. Ein entsprechender aufklärender Hinweis muss auch die Standorte der stationären Warenhäuser entweder ausdrücklich aufführen oder sie in einer Weise zugänglich machen, die dem gleichkommt. Bei einer Internetwerbung kann dies durch eine Verlinkung geschehen, durch die der angesprochene Verkehr unmittelbar zu einer Internetseite weitergeleitet wird, auf der die Häuserstandorte aufgeführt sind.\n2. Die durch die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens begründete Wiederholungsgefahr kann - wie die Wiederholungsgefahr nach der Verletzung einer nationalen Marke oder einer Unionsmarke - regelmäßig nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit beseitigt werden. Auch das Vorbringen, es habe sich bei dem rechtsverletzenden Verhalten um einen einmaligen Vorfall gehandelt, kann den Verletzer nicht entlasten.","2024-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300152024.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":75},"T-665\u002F22 – SkinIdent AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum","ECLI:EU:T:2023:704","Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke NIVEA SKIN‑IDENTICAL Q10 – Ältere nationale Wortmarke und ältere internationale Registrierung einer Wortmarke SKINIDENT – Älteres Unternehmenskennzeichen Skinident – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017\u002F1001 – Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017\u002F1001 – Branchennähe – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017\u002F1001","2023-11-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62022TJ0665","eurlex_caselaw",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 107\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:261023UIZR107.22.0","energycollect.de\nBei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159\u002F05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153\u002F12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).","2023-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311222023.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BPatG, Beschl. v. 25.09.2023 – 26 W (pat) 38\u002F19","ECLI:DE:BPatG:2023:110923B26Wpat38.19.0",null,"2023-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE239031262.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":75},"T-694\u002F21 – aTmos Industrielle Lüftungstechnik GmbH, Düsseldorf gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum","ECLI:EU:T:2023:395","Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke aTmos – Ältere nationale Unternehmenskennzeichen aTmos Industrielle Lüftungstechnik GmbH und aTmos – Relativer Nichtigkeitsgrund – Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207\u002F2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017\u002F1001) – Amtsermittlungspflicht – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017\u002F1001","2023-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62021TJ0694",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":85,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BPatG, Beschl. v. 17.04.2023 – 26 W (pat) 26\u002F18","ECLI:DE:BPatG:2023:170423B26Wpat26.18.0","2023-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE239030939.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BPatG, Beschl. v. 02.02.2023 – 30 W (pat) 20\u002F20","ECLI:DE:BPatG:2023:020223B30Wpat20.20.0","Sölen\n1. Vertreibt ein ausländischer (hier: türkischer) Hersteller von Süßwaren und süßen Backwaren unter seiner Firma diese Waren über inländische Distributoren in Deutschland, so wird ein Inlandsschutz für die Firma nur für den Geschäftsbetrieb „Vertrieb von Süßwaren und süßen Backwaren“, nicht aber für den „Handel mit Süßwaren und süßen Backwaren“ begründet.\n2. Anders als möglicherweise bei einem „Handel mit Süßwaren und süßen Backwaren“ liegt beim bloßen „Vertrieb von Süßwaren und süßen Backwaren“ eine Sortimentserweiterung auf „herzhafte“ (salzige) Snacks nicht aus sich heraus nahe.\n3. Eine solche Sortimentserweiterung liegt auch dann (im Inland) nicht nahe, wenn der ausländische Hersteller zwar (im Ausland) schon etwa fünf Jahre vor der Anmeldung der aus der ausländischen Firma mit einem Widerspruch angegriffenen Marke mit der Herstellung von salzigen Snacks begonnen hat, ein Vertrieb ins Inland aber erst nach Anmeldung der angegriffenen Marke aufgenommen worden ist (im Anschluss an BGH GRUR 1984, 472 – Gabor\u002FCaber).","2023-02-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE239030947.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":85,"date":108,"source_url":109,"source_type":56},"BPatG, Beschl. v. 12.01.2023 – 30 W (pat) 9\u002F21","ECLI:DE:BPatG:2023:120123B30Wpat9.21.0","2023-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE239030872.zip",false]