[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-markeng-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"markeng","Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmarkeng\u002Fxml.zip",1252777,"§ 31","31","Angemeldete Marken","Marken als Gegenstand des Vermögens","Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.","MARKENG - Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz - Marken als Gegenstand des Vermögens - § 31 Angemeldete Marken\n\nDie §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Lizenzen","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Erfordernisse der Anmeldung","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Ausländische Priorität","34",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – I ZB 43\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:091116BIZB43.15.0","Stadtwerke Bremen\n1. Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke \"Stadtwerke Bremen\" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.\n2. Der Marke \"Stadtwerke Bremen\" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.\n3. Die Bezeichnung \"Stadtwerke Bremen\" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.","2016-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302212016.zip","rechtsprechung",false]