[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-markeng-74":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"markeng","Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmarkeng\u002Fxml.zip",1252823,"§ 74","74","Beweiserhebung","Verfahren vor dem Bundespatentgericht","(1) Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.\n(2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.\n(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.","MARKENG - Verfahren in Markenangelegenheiten - Verfahren vor dem Bundespatentgericht - § 74 Beweiserhebung\n\n(1) Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.\n(2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.\n(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 73","Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung","73",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 72","Ausschließung und Ablehnung","72",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 71","Kosten des Beschwerdeverfahrens","71",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 75","Ladungen","75",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 76","Gang der Verhandlung","76",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 77","Niederschrift","77",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BPatG, Beschl. v. 01.07.2010 – 26 W (pat) 25\u002F06",null,"2010-07-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-MPRE175140964.zip","rechtsprechung",false]