[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-markeng-76":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"markeng","Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmarkeng\u002Fxml.zip",1252825,"§ 76","76","Gang der Verhandlung","Verfahren vor dem Bundespatentgericht","(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.\n(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.\n(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.\n(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.\n(5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.\n(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.","MARKENG - Verfahren in Markenangelegenheiten - Verfahren vor dem Bundespatentgericht - § 76 Gang der Verhandlung\n\n(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.\n(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.\n(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.\n(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.\n(5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.\n(6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 75","Ladungen","75",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 74","Beweiserhebung","74",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 73","Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung","73",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 77","Niederschrift","77",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 78","Beweiswürdigung, rechtliches Gehör","78",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 79","Verkündung, Zustellung, Begründung","79",[50,56,60,64],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BPatG, Beschl. v. 22.02.2017 – 26 W (pat) 55\u002F14",null,"2017-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE179018810.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"BPatG, Beschl. v. 15.01.2013 – 33 W (pat) 134\u002F08","2013-01-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE139013351.zip",{"title":61,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":62,"source_url":63,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – I ZB 90\u002F10","2011-10-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE120005226.zip",{"title":65,"ecli":52,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 22.06.2011 – I ZB 9\u002F10","Stahlschluessel\nIst die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geschlossen (§ 76 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), ist der Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an Verkündungs Statt (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG) zustellt, ohne zu klären, ob noch weiterer Vortrag beabsichtigt ist .","2011-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313952011.zip",false]