[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-markeng-84":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"markeng","Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-10-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmarkeng\u002Fxml.zip",1252834,"§ 84","84","Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe","Verfahren vor dem Bundesgerichtshof","(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.","MARKENG - Verfahren in Markenangelegenheiten - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof - § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe\n\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.\n(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 83","Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde","83",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 82","Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht","82",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 81a","Verfahrenskostenhilfe","81a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 85","Förmliche Voraussetzungen","85",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 86","Prüfung der Zulässigkeit","86",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 87","Mehrere Beteiligte","87",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 30\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:201125BIZB30.25.0","H 15\u002FHecht H 15\n1. Das der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF zugrunde liegende Prinzip der \"wandernden Benutzungsfrist\" steht mit der Ersten Richtlinie 89\u002F104\u002FEWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der Richtlinie 2008\u002F95\u002FEG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marke in Einklang.\n2. Eine Marke wird rechtserhaltend benutzt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Ware, für die die Marke tatsächlich benutzt wird, mit der Ware gleichsetzen, für die die Marke Schutz beansprucht. Ist die ältere Marke für Arzneimittel geschützt, kann für die Definition dieses Begriffs auf die Vorschriften der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und des Arzneimittelgesetzes zurückgegriffen werden.\n3. Die Fallgruppe der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn aufgrund einer selbständigen kennzeichnenden Stellung der älteren Marke in der jüngeren ist nicht auf den Fall der Identität der Waren beschränkt, für die die einander gegenüberstehenden Zeichen Schutz genießen, sondern kommt auch in Betracht, wenn diese Waren einander nur ähnlich sind.","2025-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300022026.zip","rechtsprechung",false]