[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-markschbergv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"markschbergv","Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1986-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmarkschbergv\u002Fxml.zip",1253125,"§ 11","11","Mitteilungen, nachträgliche Vermessung",null,"Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass 1.die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 a)rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und\nb)auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für aa)die Zulassung von Betriebsplänen,\nbb)die Risswerkführung oder\ncc)Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,\n2.die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, dass nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen kann,\n3.Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.","MARKSCHBERGV - § 11 Mitteilungen, nachträgliche Vermessung\n\nDer Unternehmer hat sicherzustellen, dass 1.die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 a)rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und\nb)auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für aa)die Zulassung von Betriebsplänen,\nbb)die Risswerkführung oder\ncc)Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,\n2.die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, dass nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Risswerk erfolgen kann,\n3.Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Nachtragungsfristen für das Risswerk","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Anforderungen an das Risswerk","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Übernahme fremder Unterlagen","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Anerkennung anderer Personen","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Anzeigen, Aufzeichnungen","14",[],false]