[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-masanv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"masanv","Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmasanv\u002Fxml.zip",1253228,"§ 20","20","Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans","Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme","(1) Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. Hat die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfassten Institute bereits zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert, verlängert sich die für die Erstellung des Sanierungsplans gesetzte Frist um den Zeitraum von der Einreichung des Antrags bei der Aufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nach § 19 Absatz 2 Satz 3.\n(2) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem den Befreiungsantrag, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Erteilung der Befreiung zu erstellen.\n(3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet Anwendung.","MASANV - Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme - § 20 Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans\n\n(1) Für die erstmalige Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. Hat die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfassten Institute bereits zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert, verlängert sich die für die Erstellung des Sanierungsplans gesetzte Frist um den Zeitraum von der Einreichung des Antrags bei der Aufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nach § 19 Absatz 2 Satz 3.\n(2) Stellt das institutsbezogene Sicherungssystem den Befreiungsantrag, bevor die vom Befreiungsantrag erfassten Institute von der Aufsichtsbehörde gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Erstellung eines Sanierungsplans aufgefordert wurden, ist der Sanierungsplan erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Erteilung der Befreiung zu erstellen.\n(3) Für die nicht von der Befreiung erfassten Institute bleibt die Frist für die Erstellung von Sanierungsplänen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet Anwendung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Antragstellung","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Interner Prozess","23",[],false]