[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-masanv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"masanv","Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmasanv\u002Fxml.zip",1253230,"§ 22","22","Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute","Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme","(1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu erfüllen. Das Gleiche gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075. Die allgemeine Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen.\n(2) Die Anforderungen an den Sanierungsplan hinsichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsbereichen sowie der Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075 sowie die Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075 haben sich auf die von der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren Identifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich.","MASANV - Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme - § 22 Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute\n\n(1) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die allgemeine Beschreibung des Instituts und der Gruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu erfüllen. Das Gleiche gilt für die Darstellung der gruppeninternen und externen Verflechtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075. Die allgemeine Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems hat auch ein Organigramm zu umfassen.\n(2) Die Anforderungen an den Sanierungsplan hinsichtlich der Beschreibung von Kerngeschäftsbereichen sowie der Beschreibung des Prozesses und der Kriterien zu deren Identifikation nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075 sowie die Zuordnung von Kerngeschäftsbereichen zu wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075 haben sich auf die von der Befreiung erfassten Institute zu beziehen. Die Identifikation von kritischen Funktionen und die Beschreibung der Prozesse und der Kriterien zu deren Identifikation sowie die Zuordnung von kritischen Funktionen zu den wesentlichen gruppenangehörigen Gesellschaften und Zweigstellen sind nicht erforderlich.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Interner Prozess","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Indikatoren","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Handlungsoptionen","25",[],false]