[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-masanv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"masanv","Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmasanv\u002Fxml.zip",1253210,"§ 6","6","Interner Prozess","Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen","(1) Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075 genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Geschäftsleitung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammenhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist. Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Satz 1 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert wird.\n(2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem richtig, vollständig und aktuell sind.","MASANV - Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen - § 6 Interner Prozess\n\n(1) Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016\u002F1075 genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Geschäftsleitung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammenhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist. Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Satz 1 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert wird.\n(2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem richtig, vollständig und aktuell sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Ausgestaltung von Sanierungsplänen","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Kategorien von Indikatoren","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Belastungsanalyse","9",[],false]