[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mautsysg_2014-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mautsysg_2014","Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmautsysg_2014\u002Fxml.zip",1253385,"§ 32","32","Pilot-Mautsysteme",null,"(1) Der Bund und die Länder können im Interesse der technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 bezeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenzten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3 Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 oder den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht übereinstimmen. Vor Erteilung einer solchen Zulassung muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die notwendige Genehmigung der Kommission einholen.\n(2) Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.\n(3) Die Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsystemen beteiligen.","MAUTSYSG_2014 - § 32 Pilot-Mautsysteme\n\n(1) Der Bund und die Länder können im Interesse der technischen Weiterentwicklung des in § 3 Absatz 1 bezeichneten Mautdienstes zeitlich befristet auf begrenzten Bereichen ihrer mautpflichtigen Streckennetze und parallel zu ihren elektronischen Mautsystemen nach § 3 Pilot-Mautsysteme zulassen, die neue Technologien oder Konzepte einsetzen, die mit einer oder mehreren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 oder den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der hierin und in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht übereinstimmen. Vor Erteilung einer solchen Zulassung muss die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die notwendige Genehmigung der Kommission einholen.\n(2) Der anfängliche Geltungszeitraum einer solchen Zulassung darf nicht länger als drei Jahre betragen.\n(3) Die Anbieter müssen sich nicht an Pilot-Mautsystemen beteiligen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 31","Verordnungsermächtigungen","31",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 30","Vermittlungsverfahren","30",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 29","Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung","29",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 33","Austausch von Informationen über die Nichtentrichtung der Maut","33",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 34","Abrufe aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes","34",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 35","Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum","35",[],false]