[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mautsysg_2014-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mautsysg_2014","Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmautsysg_2014\u002Fxml.zip",1253388,"§ 35","35","Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum",null,"(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 zu übermitteln.\nDie Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.\nDas Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1 von der in Satz 1 genannten nationalen Kontaktstelle im automatisierten Verfahren übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.\n(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermitteln, sofern es nicht selbst die zuständige Behörde ist.\nDie Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich ist.\nDie in Satz 1 genannten Daten sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität unverzüglich nach deren Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.\n(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen.\nDie Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten.\nDie protokollierten Daten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.\nDie Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.\nDie Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.\n(4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat bei Abrufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen.\nDie Aufzeichnungen müssen die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.\n(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.\n(6) Die zuständige Behörde des Bundes oder Landes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 genannt sind, an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 zu übermitteln, soweit dies für den in § 33 Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist.\nDie zuständige Behörde des Bundes oder Landes darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 genannten Daten zu dem in § 33 Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden.\nDie Daten nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde des Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen, 1.sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist, oder\n2.sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.\nWird festgestellt, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes die Daten nach Satz 2 jeweils unverzüglich nach der Entrichtung der Maut zu löschen.\nDie Daten sind spätestens zwei Jahre nach der erstmaligen Speicherung der Daten nach Satz 2 durch die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.\n(7) Das Bundesministerium für Verkehr hat der Europäischen Kommission zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 bis zum 19.\nApril 2026 und danach bis zum 19.\nApril eines jeden dritten Jahres einen umfassenden Bericht zu übermitteln.\nDer umfassende Bericht hat die Zahl der automatisierten Suchanfragen zu enthalten, die das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Falle der Nichtentrichtung der Maut im Anschluss an diese Nichtentrichtung an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaates gerichtet hat, zusammen mit der Anzahl der ergebnislosen Anfragen.\nDer umfassende Bericht hat ferner eine Beschreibung der Folgemaßnahmen zu enthalten, die wegen der Nichtentrichtung der Maut eingeleitet wurden sowie die Anzahl der auf Grund der Nichtentrichtung der Maut versendeten Informationsschreiben nach § 36.","MAUTSYSG_2014 - § 35 Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [1\u002F2]\n\n(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 genannten Fahrzeug- und Halterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F520 zu übermitteln.\nDie Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.\nDas Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die durch einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1 von der in Satz 1 genannten nationalen Kontaktstelle im automatisierten Verfahren übermittelten Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.\n(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes übermitteln, sofern es nicht selbst die zuständige Behörde ist.\nDie Übermittlung nach Satz 1 darf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für die Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich ist.\nDie in Satz 1 genannten Daten sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität unverzüglich nach deren Weiterübermittlung an die zuständige Behörde des Bundes oder Landes zu löschen.\n(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen.\nDie Aufzeichnungen müssen die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten.\nDie protokollierten Daten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.\nDie Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.\nDie Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen.\n(4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat bei Abrufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu fertigen.\nDie Aufzeichnungen müssen die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.\n(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens durchgeführt werden.\n(6) Die zuständige Behörde 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37","Zentrale Anlaufstelle","37",[],false]