[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mautsysg_2014-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mautsysg_2014","Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmautsysg_2014\u002Fxml.zip",1253391,"§ 37","37","Zentrale Anlaufstelle",null,"(1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.\n(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.","MAUTSYSG_2014 - § 37 Zentrale Anlaufstelle\n\n(1) Wenn mindestens zwei elektronische Mautsysteme in Deutschland betrieben werden, benennt das Bundesministerium für Verkehr eine zentrale Anlaufstelle für Anbieter.\n(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf Antrag eines Anbieters in nicht personenbezogener Form Kontakte zwischen dem Anbieter und der für die Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des Bundes oder Landes zu erleichtern und zu koordinieren.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Benennung der zentralen Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr stellt interessierten Anbietern auf Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle zur Verfügung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 36","Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut","36",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 35","Abrufe aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum","35",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 34","Abrufe aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes","34",[],[],false]