[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mbbo-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mbbo","Verordnung über den Bau und Betrieb\nder Magnetschwebebahnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmbbo\u002Fxml.zip",1253514,"§ 32","32","Ordnungswidrigkeiten","Öffentliche Sicherheit","Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,\n2.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,\n3.ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert,\n4.entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,\n5.entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,\n6.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n7.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet,\n8.entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n9.entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt,\n10.entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder\n11.entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.","MBBO - Öffentliche Sicherheit - § 32 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,\n2.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,\n3.ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert,\n4.entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,\n5.entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,\n6.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n7.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet,\n8.entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n9.entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt,\n10.entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder\n11.entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Tauglichkeit","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Betriebsgefährdende Handlungen","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge","29",[],[],false]