[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mbpolvdvdv-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mbpolvdvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmbpolvdvdv\u002Fxml.zip",4004715,"§ 46","46","Wiederholung der Zwischenprüfung","Zwischenprüfung","(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.\n(2) Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.\n(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert.\n(4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren.\n(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.\n(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.","MBPOLVDVDV - Ausbildung und Prüfungen - Prüfungen - Zwischenprüfung - § 46 Wiederholung der Zwischenprüfung\n\n(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.\n(2) Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.\n(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert.\n(4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren.\n(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.\n(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 45","Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung","45",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 44","Bestehen der mündlichen Prüfung","44",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 43","Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung","43",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 47","Zwischenprüfungszeugnis","47",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 48","Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung","48",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 49","Zeitpunkt","49",[],false]