[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mbpolvdvdv-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mbpolvdvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmbpolvdvdv\u002Fxml.zip",4004730,"§ 61","61","Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung","Laufbahnprüfung","(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.\n(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein: 1.die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,\n2.die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,\n3.die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,\n4.Angehörige des Prüfungsamts,\n5.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie\n6.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.\nAnderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.\n(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.","MBPOLVDVDV - Ausbildung und Prüfungen - Prüfungen - Laufbahnprüfung - § 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung\n\n(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.\n(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein: 1.die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,\n2.die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,\n3.die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,\n4.Angehörige des Prüfungsamts,\n5.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie\n6.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.\nAnderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.\n(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 60","Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung","60",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 59","Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung","59",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 58","Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung","58",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 62","Bestehen der mündlichen Prüfung","62",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 63","Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote","63",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 64","Wiederholung der Laufbahnprüfung","64",[],false]