[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mdv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mdv","Mobilitätsdatenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-10-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmdv\u002Fxml.zip",1253707,"§ 4","4","Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs",null,"(1) Unternehmer und Vermittler haben bei dem Aufbau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere, dass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken verwendet werden können. Unternehmer und Vermittler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen unverzüglich beheben. Soweit ein Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entsprechend.\n(2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert worden ist, ist anzuwenden.","MDV - § 4 Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs\n\n(1) Unternehmer und Vermittler haben bei dem Aufbau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere, dass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken verwendet werden können. Unternehmer und Vermittler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen unverzüglich beheben. Soweit ein Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entsprechend.\n(2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert worden ist, ist anzuwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Gegenstand der Rechtsverordnung","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Datenweitergabe","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Registrierung von Dritten","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Verwendung von Daten durch Dritte","7",[],false]