[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mdv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mdv","Mobilitätsdatenverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-10-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmdv\u002Fxml.zip",1253709,"§ 6","6","Registrierung von Dritten",null,"(1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich: 1.der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,\n2.bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,\n3.der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.\nDer Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.","MDV - § 6 Registrierung von Dritten\n\n(1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich: 1.der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,\n2.bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,\n3.der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.\nDer Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Datenweitergabe","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Verwendung von Daten durch Dritte","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Vorgaben zur technischen Ausgestaltung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Außerkrafttreten","9",[],false]