[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-meanlg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"meanlg","Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmeanlg\u002Fxml.zip",1253732,"§ 8","8","Wegnahmerecht","Anlagen zur Bewässerung","(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.\n(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.","MEANLG - Anlagen zur Bewässerung - § 8 Wegnahmerecht\n\n(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.\n(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Anspruch auf Verzicht","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Bestehenbleiben in der Zwangsvollstreckung","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Einreden des Grundstückseigentümers","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Entgelt","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Eigentumsübergang","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage","11",[],false]