[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mechatronikerausbv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mechatronikerausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmechatronikerausbv\u002Fxml.zip",1253746,"§ 4","4","Durchführung der Berufsausbildung",null,"(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.","MECHATRONIKERAUSBV - § 4 Durchführung der Berufsausbildung\n\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Dauer der Berufsausbildung","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Abschlussprüfung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Teil 1 der Abschlussprüfung","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Teil 2 der Abschlussprüfung","7",[],false]