[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-medaillenv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"medaillenv","Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-10-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmedaillenv\u002Fxml.zip",1253771,"§ 3","3","Ausnahmen",null,"(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift \"Euro\" oder \"Euro Cent\" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.\n(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.\n(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn 1.sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,\n2.sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,\n3.sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder\n4.sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.\n(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.","MEDAILLENV - § 3 Ausnahmen\n\n(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift \"Euro\" oder \"Euro Cent\" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.\n(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.\n(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn 1.sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,\n2.sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,\n3.sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder\n4.sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.\n(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Verbote","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Bereits hergestellte Medaillen und Münzstücke","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ordnungswidrigkeiten","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Inkrafttreten","6",[],false]