[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messbg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messbg","Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmessbg\u002Fxml.zip",9737234,"§ 32","32","Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen","Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen","(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Sobald die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 erlassen hat, sind die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze anzuwenden.","MESSBG - Messstellenbetrieb - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen - § 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen\n\n(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Sobald die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 erlassen hat, sind die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze anzuwenden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Agiler Rollout, Anwendungsupdate","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstatbeständen; Festlegungskompetenzen","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers","35",[],false]