[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messbg-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messbg","Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmessbg\u002Fxml.zip",9737241,"§ 38","38","Zutrittsrecht","Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen","Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist; für nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.","MESSBG - Messstellenbetrieb - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen - § 38 Zutrittsrecht\n\nAnlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist; für nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers","35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Liegenschaftsmodernisierung","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit","41",[],false]