[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messeg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messeg","Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmesseg\u002Fxml.zip",1254002,"§ 18","18","Vergabe von Kennnummern","Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen","(1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Großbuchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.\n(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.","MESSEG - Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt - Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen - § 18 Vergabe von Kennnummern\n\n(1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Großbuchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.\n(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen","21",[],false]