[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messeg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messeg","Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmesseg\u002Fxml.zip",1254004,"§ 20","20","Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle","Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen","(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich 1.jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,\n2.alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben,\n3.jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,\n4.auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.\n(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.","MESSEG - Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt - Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen - § 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle\n\n(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich 1.jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,\n2.alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben,\n3.jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,\n4.auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.\n(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Vergabe von Kennnummern","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21a","Akkreditierte interne Stelle","21a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Widerruf der Anerkennung","22",[],false]