[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messeg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messeg","Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmesseg\u002Fxml.zip",1254033,"§ 49","49","Marktüberwachungskonzept","Marktüberwachung","(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen: 1.die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,\n2.die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können.\nDie Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.\n(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.","MESSEG - Metrologische Überwachung - Marktüberwachung - § 49 Marktüberwachungskonzept\n\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen: 1.die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,\n2.die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können.\nDie Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.\n(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 6","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48","Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit","48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Metrologische Rückführung","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Regelermittlungsausschuss","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50","Marktüberwachungsmaßnahmen","50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 50a","Formale Nichtkonformität","50a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50b","Risiko durch konforme Messgeräte","50b",[],false]