[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messeg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messeg","Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmesseg\u002Fxml.zip",1253991,"§ 8","8","Konformitätserklärung","Voraussetzungen für das Inverkehrbringen","(1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.\n(2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben.","MESSEG - Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt - Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - § 8 Konformitätserklärung\n\n(1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.\n(2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Vermutungswirkung","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Inverkehrbringen von Messgeräten","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle","11",[],false]