[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messev-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messev","Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmessev\u002Fxml.zip",1254103,"§ 28","28","Abgabe von flüssigen Brennstoffen","Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen","Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.","MESSEV - Pflichten der Verwender - Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen - § 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen\n\nWer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Verwenden von Ausschankmaßen","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Angabe von Gewichtswerten","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Ausnahmen bei Werten für Messgrößen","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen","31",[],false]