[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messev-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messev","Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmessev\u002Fxml.zip",1254113,"§ 38","38","Kennzeichnung der Messgeräte","Eichung und Befundprüfung","(1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.\n(2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datumszeichen zu kennzeichnen.\n(3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden.\n(4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswidrig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwertungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.","MESSEV - Eichung und Befundprüfung - § 38 Kennzeichnung der Messgeräte\n\n(1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.\n(2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datumszeichen zu kennzeichnen.\n(3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden.\n(4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswidrig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwertungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 37","Eichtechnische Prüfung","37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Durchführung der Eichung","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 39","Durchführung der Befundprüfung","39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40","Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten","40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Konformitätsbewertung der aktualisierten Software","41",[],false]