[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messev-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messev","Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmessev\u002Fxml.zip",1254132,"§ 57","57","Ordnungswidrigkeiten","Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen","Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,\n2.entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,\n3.entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,\n4.entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,\n5.entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,\n6.entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,\n7.entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,\n8.entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,\n9.entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder\n10.entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.","MESSEV - Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 57 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,\n2.entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,\n3.entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,\n4.entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,\n5.entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,\n6.entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,\n7.entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,\n8.entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,\n9.entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder\n10.entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 56","Meldeverfahren","56",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 55","Pflichten der Instandsetzer","55",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 54","Befugniserteilung an Instandsetzer","54",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 58","Übergangsvorschriften","58",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 1","(zu § 2 Satz 2)","anlage-1",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 2","(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)","anlage-2",[],false]