[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-messev-anlage-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"messev","Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmessev\u002Fxml.zip",1254159,"Anlage 7","anlage-7","(zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)","Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen","(Fundstelle: BGBl.\nI 2014, 2064 - 2068; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nTabelle 1Ordnungs- nummer\tMessgeräteart\tEichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben\n1.\nMessgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung\n1.1\tverkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber\tnicht befristet\n1.2\tLängenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen\tnicht befristet\n1.3\tMessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)\t1\n2.\nMessgeräte zur Bestimmung der Masse\n2.1\tGewichtstücke\n2.1.1\tGewichtstücke\t4\n2.2\tNichtselbsttätige Waagen\n2.2.1\tnichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen\t3\n2.2.2\tnichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen\t4\n2.2.3\tnichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm\t4\n2.2.4\tWaagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5\t4\n2.2.5\tWaagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind\tnicht befristet\n2.2.6\tSäuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts\t4\n2.2.7\tBehälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird\t4\n2.2.8\tViehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben\t4\n2.3\tSelbsttätige Waagen\n2.3.1\tselbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen\t1\n2.3.2\tselbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden\t1\n2.3.3\tselbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr\t3\n3.\nMessgeräte zur Bestimmung der Temperatur\n3.1\tFlüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2\t15\n3.2\tThermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten\tnicht befristet\n3.3\tMessgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden\t6\n4.\nMessgeräte zur Bestimmung des Drucks\n4.1\tDruckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6\t1\n5.\nMessgeräte zur Bestimmung des Volumens\n5.1\tHohlmaße für flüssige Messgüter\n5.1.1\tFlüssigkeitsmaße\tnicht befristet\n5.1.2\tAusschankmaße\tnicht befristet\n5.1.3\tTransport-Messbehälter\t9\n5.1.4\tHolzfässer und Kunststofffässer\t5\n5.1.5\tMetallfässer\t8\n5.1.6\tFässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten\tnicht befristet\n5.2\tHohlmaße für nichtflüssige Messgüter\n5.2.1\tMessbehälter\tnicht befristet\n5.3\tMessgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand\n5.3.1\tMesswerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3\t3\n5.3.2\tMesswerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind\tnicht befristet\n5.3.3\tVolumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8\tnicht befristet\n5.3.4\tLagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören\t12\n5.3.5\tLagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht\tnicht befristet\n5.3.6\tLagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist\tnicht befristet\n5.3.7\tVolumenmessgeräte für Laborzwecke\tnicht befristet\n5.4\tMessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser\n5.4.1\tMessgeräte für verflüssigte Gase\t1\n5.4.2\tMessgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden\t1\n5.4.3\tMessgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand\t4\n5.4.4\tOrtsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen\tnicht befristet\n5.5\tMessgeräte für strömendes Wasser\n5.5.1\tWasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5\t6\n5.5.2\tWasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4\t6\n5.5.3\telektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8\t8\n5.5.4\tKondensatwasserzähler\t8\n5.5.5\tEinrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern\tnicht befristet\n5.6\tMessgeräte für strömende Gase\n5.6.1\tGaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist\t5\n5.6.2\tBalgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3\u002Fh oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3\u002Fh\t8\n5.6.3\tBalgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3\u002Fh und kleiner 25 m3\u002Fh, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3\u002Fh und kleiner sowie Wirbelgaszähler\t12\n5.6.4\tBalgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³\u002Fh bis 1 600 m³\u002Fh\t16\n5.6.5\tTurbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3\u002Fh bis kleiner 16 000 m3\u002Fh\t16\n5.6.6\tDrehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3\u002Fh sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3\u002Fh und größer\tnicht befristet\n5.6.7\tDrehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3\u002Fh Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen\tnicht befristet\n5.6.8\tWirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen\t4\n5.6.9\tTemperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase\t5\n5.6.10\tmechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen\t5\n5.6.11\telektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8\t8\n5.6.12\tGebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen\tnicht befristet\n5.6.13\tUmschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler\tnicht befristet\n6.\nMessgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität\n6.1\tElektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2\t16\n6.2\tElektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler\t12\n6.3\tElektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8\t8\n6.4\tElektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5\t4\n6.5\tElektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk\t8\n6.6\tMesswandler für Elektrizitätszähler\tnicht befristet\n6.7\tMessgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8\t8\n6.8\tSmart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway\tnicht befristet\n7.\nMessgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)\n7.1\tWärmezähler und Kältezähler\t6\n7.2\tWarm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme\t6\n7.3\telektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8\t8\n8.\nMessgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten\n8.1\tDichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind\tnicht befristet\n8.2\thydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall\t4\n8.3\tMessgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind\tnicht befristet\n9.\nEinzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten\n9.1\tGetreideprober\t4\n9.2\tMessgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt\t1\n9.3\tMessgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts\t6 Monate\n9.4\tMessgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind\tnicht befristet\n9.5\tMessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer)\t1\n10.\nMessgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen\n10.1\tBrennwertmessgeräte für Gase\t1\n10.2\tBrennwert-Mengenumwerter für Gase\t5\n10.3\tGasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden\tnicht befristet\n11.\nMessgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen\n12.\nMessgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr\n12.1\tRadlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs\t1\n12.2\tmechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs\t1\n12.3\tTaxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen\t1\n13.\nMessgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung\n13.1\tMessgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt\t6\n13.2\tPassive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werden\tnicht befristet\nSofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.","MESSEV - Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) [1\u002F3]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2014, 2064 - 2068; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnote)\nTabelle 1Ordnungs- nummer\tMessgeräteart\tEichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben\n1.\nMessgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung\n1.1\tverkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber\tnicht befristet\n1.2\tLängenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen\tnicht befristet\n1.3\tMessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer)\t1\n2.\nMessgeräte zur Bestimmung der Masse\n2.1\tGewichtstücke\n2.1.1\tGewichtstücke\t4\n2.2\tNichtselbsttätige Waagen\n2.2.1\tnichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen\t3\n2.2.2\tnichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen\t4\n2.2.3\tnichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm\t4\n2.2.4\tWaagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5\t4\n2.2.5\tWaagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind\tnicht befristet\n2.2.6\tSäuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts\t4\n2.2.7\tBehälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird\t4\n2.2.8\tViehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben\t4\n2.3\tSelbsttätige Waagen\n2.3.1\tselbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen\t1\n2.3.2\tselbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden\t1\n2.3.3\tselbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr\t3\n3.\nMessgeräte zur Bestimmung der Temperatur\n3.1\tFlüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2\t15\n3.2\tThermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten\tnicht befristet\n3.3\tMessgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden\t6\n4.\nMessgeräte zur Bestimmung des Drucks\n4.1\tDruckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6\t1\n5.\nMessgeräte zur Bestimmung des Volumens\n5.1\tHohlmaße für flüssige Messgüter\n5.1.1\tFlüssigkeitsmaße\tnicht befristet\n5.1.2\tAusschankmaße\tnicht befristet\n5.1.3\tTransport-Messbehälter\t9\n5.1.4\tHolzfässer und Kunststofffässer\t5\n5.1.5\tMetallfässer\t8\n5.1.6\tFässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten\tnicht befristet\n5.2\tHohlmaße für nichtflüssige Messgüter\n5.2.1\tMessbehälter\tnicht befristet\n5.3\tMessgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand\n5.3.1\tMesswerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3\t3\n5.3.2\tMesswerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind\tnicht befristet\n5.3.3\tVolumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8\tnicht befristet\n5.3.4\tLagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören\t12\n5.3.5\tLagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht\tnicht befristet\n5.3.6\tLagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist\tnicht befristet\n5.3.7\tVolumenmessgeräte für Laborzwecke\tnicht befristet\n5.4\tMessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser\n5.4.1\tMessgeräte für verflüssigte Gase\t1\n5.4.2\tMessgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden\t1\n5.4.3\tMessgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand\t4\n5.4.4\tOrtsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen\tnicht befristet\n5.5\tMessgeräte für strömendes Wasser",{"abschnitt":21},"Abschnitt 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