[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mettechausbv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mettechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmettechausbv\u002Fxml.zip",1254300,"§ 14","14","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik",null,"(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Produktionsauftrag\t60 Prozent,\n2.Auftragsanalyse und Arbeitsplanung\t20 Prozent,\n3.Produktionstechnik\t10 Prozent,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Auftragsanalyse und Arbeitsplanung, Produktionstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","METTECHAUSBV - § 14 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik\n\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Produktionsauftrag\t60 Prozent,\n2.Auftragsanalyse und Arbeitsplanung\t20 Prozent,\n3.Produktionstechnik\t10 Prozent,\n4.Wirtschafts- und Sozialkunde\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Auftragsanalyse und Arbeitsplanung, Produktionstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Zerspanungstechnik","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zerspanungstechnik","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Fortsetzung der Berufsausbildung","16",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 17","Inkrafttreten","17",[],false]